Nachlassauseinandersetzung
Wenn es mehrere Erben gibt, entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Nach der gesetzlichen Regel und meistens auch nach dem Willen der beteiligten Erben ist eine Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung, d.h. auf Verteilung des Nachlasses unter den Erben angelegt.
Insbesondere wenn zum Nachlass Immobilien oder Geschäftsanteile an einer GmbH gehören, bedarf es zu deren Übertragung eines notariellen Vertrages. Die Verteilung sonstigen Nachlasses (z.B. von Bankguthaben) kann dagegen in der Regel auch durch einfache schriftliche oder gar mündliche Vereinbarung unter den Erben erfolgen; häufig wird jedoch, vor allem wenn ohnehin ein notarieller Vertrag erforderlich ist, diese Verteilung in der notariellen Urkunde gleich mit geregelt.
Wenn ein Miterbe einen Nachlassgegenstand aus dem Nachlass übernehmen soll, ist insbesondere zu regeln, wie dieser Gegenstand bewertet ist und in welcher Höhe und in welcher Weise der übernehmende Erbe Zahlung(en) an die übrigen Miterben oder in den Nachlass zu leisten hat.
Wenn es Differenzen zwischen den Erben geben sollte, gehört es auch zu den Aufgaben des Notars, zu vermitteln und durch seine Tätigkeit zu einer gütlichen Einigung beizutragen. Der Notar ist allerdings nicht Schiedsrichter zwischen den Erben; schon gar nicht kann er die Interessen eines Erben gegenüber den anderen Erben wahrnehmen.