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Immobilien

Tauschvertrag

Der Tauschvertrag ähnelt in inhaltlicher und formaler Hinsicht einem Kaufvertrag. Daher gelten die Vorschriften über Kaufverträge (§§ 433 ff. BGB) gemäß § 480 BGB entsprechend. Anstelle der Gegenleistung in Form von Geld für einen zu übertragenden Vermögensgegenstand tritt bei einem Tauschvertrag ein anderer gleichwertiger Vermögenswert. Sind die auszutauschenden Vermögenswerte nicht gleichwertig, wird in der Regel zusätzlich die Zahlung eines Aufgeldes vereinbart, um den Wertunterschied auszugleichen.